Kinder­betreuungs­kosten in der Steuer: Alle Tipps für deine Steuererklärung

Kinderbetreuungskosten kannst du in der Steuererklärung absetzen und so deine Steuerlast deutlich senken. Hier erfährst du, welche Kosten zählen, wie hoch der Höchstbetrag ist und welche Nachweise du brauchst. So nutzt du alle steuerlichen Vorteile für Eltern.


Welche Aufwendungen genau du absetzen kannst, welcher Höchstbetrag gilt und worauf du sonst achten solltest, um alle korrekt von der Steuer absetzen zu können, erfährst du hier.


Nicht nur Kindergarten oder Krippe, auch andere Kinderbetreuungskosten kannst du von der Steuer absetzen, solange dein Kind noch keine 14 Jahre alt ist und zu deinem Haushalt zählt. Ob du in der Zeit, in der dein Kind betreut ist, arbeitest oder anderen Tätigkeiten nachgehst, ob es sich also um erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten handelt oder nicht, ist dem Finanzamt egal.


Behinderte Kinder werden berücksichtigt, wenn ihre Behinderung vor dem vollendetem 25. Lebensjahr eingetreten ist und die Kinder nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Ist die Behinderung vor dem 1.1.2007 eingetreten, werden auch Kinder berücksichtigt, deren Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist. Eine Altersgrenze gibt es in diesem Fall nicht.


Inhalt

Wie viel Kinder­betreuungs­kosten kannst du steuer­lich absetzen – und wer darf sie geltend machen?

Von den Kinderbetreuungskosten, die du in der Steuererklärung angibst, sind seit 2025 80 % der Aufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Der jährliche Höchstbetrag liegt bei 4.800 Euro pro Kind. Dieser wird erreicht, wenn du Kinderbetreuungskosten von 6.000 Euro oder mehr gezahlt hast. (80 % von 6.000 Euro = 4.800 Euro).


Beachte bei deiner Steuererklärung für 2024, dass andere Beträge galten. 2024 waren von den Kinderbetreuungskosten, die du in der Steuererklärung angibst, 2/3 der Aufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Jedoch bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind. Diesen erreichst du, wenn du Kinderbetreuungskosten von 6.000 Euro oder mehr gezahlt hast. (2/3 von 6.000 Euro = 4.000 Euro).


Bei verheirateten Eltern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, kommt es nicht darauf an, welcher Elternteil die Aufwendungen geleistet hat oder ob sie von beiden getragen wurden.


Bei verheirateten Eltern, die zwar zusammen in einem Haushalt leben, aber nicht zusammen veranlagt werden, wird der Höchstbetrag von 4.800 Euro halbiert. Die Ehegatten können aber eine andere Zuordnung vornehmen. Dies ist sinnvoll, wenn der Höchstbetrag bei einem Elternteil nicht ausreicht und bei dem anderen Elternteil nicht ausgeschöpft wird, weil er anteilig weniger zahlt.


Bei nicht verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kann die Betreuungskosten nur der Elternteil absetzen, der sie getragen hat und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt.


Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten in Kürze

  • Ab 2025: 80 % der Kinderbetreuungskosten absetzbar, max. 4.800 € pro Kind.
  • Höchstbetrag erreicht bei 6.000 € Betreuungskosten.
  • Bei gemeinsamer Veranlagung: keine Rolle, wer zahlt.
  • Bei getrennter Veranlagung: Höchstbetrag wird halbiert, andere Zuordnung möglich.
  • Bei getrennt lebenden Eltern: nur der zahlende Elternteil, der mit dem Kind in einem Haushalt lebt.

Tipp Ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten gegeben sind, kannst du in unserer Checkliste zur Anerkennung von Kinderbetreuungskosten prüfen.


Kinderbetreuungskosten, die dir erstattet werden, darfst du nicht absetzen. Dazu zählen vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Betreuungskosten oder Kitazuschüsse der Gemeinde. Denke unbedingt daran, diese in der Steuererklärung anzugeben. Sie werden gegengerechnet und verringern somit deine abziehbaren Kinderbetreuungskosten.


Tipp Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten einen Zuschuss zu ihren Kinderbetreuungskosten vom Arbeitgeber. Wenn das bei dir nicht der Fall ist, frage deinen Arbeitgeber nach einem Zuschuss. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dieser steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Ab einem Alter von 6 Jahren ist der Arbeitgeberzuschuss zu den Betreuungskosten sozialversicherungspflichtig.


Ziehe auch die Verpflegungskosten von den Kinderbetreuungskosten ab. Essenskosten sind nämlich nicht steuerlich abzugsfähig. In deiner Rechnung oder im Gebührenbescheid sind diese normalerweise separat ausgewiesen.


Welche Kinder­betreuungs­kosten kann ich in der Steuer­erklärung angeben?

Du fragst dich vielleicht, welche Kinderbetreuungskosten du in deiner Steuererklärung angeben kannst? Die gute Nachricht: Es gibt eine ganze Reihe von Ausgaben, die das Finanzamt anerkennt.


  • Gebühren, Honorare, Arbeitslöhne inkl. Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Nebenkosten für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern und Tagesvätern;
  • Aufwendungen für eine spielerische und nicht unterrichtsbezogenen Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen in einer Kindertagesstätte, zum Beispiel in einer mehrsprachigen Kita;
  • Aufwendungen für den Besuch einer Vorschulklasse, denn der eigentliche Unterricht beginnt erst mit dem Eintritt in die Grundschule;
  • Aufwendungen für die Beaufsichtigung deines Kindes bei der Erledigung seiner Hausaufgaben;
  • Taschengelder für Au-pairs sowie freie Verpflegung und Unterkunft, bewertet wie Sachbezüge;
  • Aufwendungen für Fahrten mit der Person, die dein Kind betreut oder Aufwendungsersatz, der an die Person gezahlt wurde (z.B. Fahrgeld). Fahrtkosten einer selbstständigen betreuenden Person zu dir sind mit der Reisekostenpauschale oder den tatsächlichen Fahrtkosten abzurechnen, bei einem Angestelltenverhältnis dagegen mit der Entfernungspauschale.
  • Kosten für Ferienbetreuung.

Welche Kinder­betreuungs­kosten sind nicht von der Steuer absetzbar?

  • Aufwendungen für jede Art von Unterricht (z.B. Schulgeld) einschließlich Nachhilfeunterricht;
  • Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes;
  • Aufwendungen für Klassenausflüge, Landschulheimaufenthalte, Klassenfahrten oder Jugendgruppenreisen;
  • Aufwendungen für Kurse für das Erlernen besonderer Fähigkeiten wie etwa Musikunterricht oder Computerkurse sowie Mitgliedsbeiträge für einen Sportverein oder Musikverein und andere Freizeitbetätigungen;
  • deine eigenen Fahrtkosten zur Ablieferung des Kindes im bzw. für die Abholung vom Kindergarten;
  • sonstige Sachleistungen für das Kind (z.B. Spielzeug, Kinderbücher und Übernachtungen).

Übrigens: Geht dein Kind bereits in die Schule und handelt es sich um eine Privatschule, empfehlen wir dir unsere Tipps zum Absetzen von Schulgeld.

Kinder­betreuungs­kosten in der Steuer­erklärung: wo eintragen und welche Nach­weise sind nötig?

Kinderbetreuungskosten zählen nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den Sonderausgaben. Die Kosten werden in der Anlage Kind eingetragen. Für jedes Kind füllst du eine eigene Anlage aus.  Der Nachweis der Kosten erfolgt durch Vorlage einer Rechnung oder des Gebührenbescheids des Trägers sowie dem Zahlnachweis auf ein Konto. Du brauchst diese nicht mitzuschicken, solltest aber in der Lage sein, sie auf Nachfrage dem Finanzamt zeigen zu können. Hebe dir daher Rechnungen sowie Kontoauszüge auf.


Tipp Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass der Rechnungsbetrag, die Kita-Gebühren oder das Arbeitsentgelt von dir auf das Konto des Empfängers eingezahlt wurden. Zahle die Kosten für deine Kinderbetreuung daher niemals in bar, wenn du planst, sie bei der Steuer geltend zu machen. Auch eine Quittung ist nicht ausreichend.


Eine Rechnung ist auch erforderlich, wenn nur Fahrtkostenersatz geleistet wird. In der Rechnung bzw. dem Vertrag müssen die bezahlten Leistungen, der Zeitraum der Leistungserbringung sowie Name und Anschrift des Betreuers oder der Einrichtung aufgeführt werden.


Wenn die betreuende Person bei dir angestellt ist, brauchst du einen schriftlichen Arbeitsvertrag, bei Au-pair-Verhältnissen einen Au-pair-Vertrag. Im Au-pair-Vertrag kannst du den steuerlich abziehbaren Anteil der Kinderbetreuung nachweisen, indem du genau festlegst, welchen zeitlichen Anteil die Kinderbetreuung hat und welches Entgelt hierauf entfällt. Triffst du keine solche Vereinbarung, darfst du den Anteil der Kinderbetreuung auf 50% deiner Aufwendungen schätzen.


Kinder­betreuung durch Groß­eltern: ist das steuerlich absetzbar?

Kurz gesagt: Ja, die Betreuung durch Großeltern kann steuerlich absetzbar sein – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig sind ein schriftlicher Vertrag, Überweisungen statt Barzahlungen und getrennte Haushalte.


In machen Familien betreuen auch Angehörige wie Oma und Opa das Kind. Sofern sie nicht im selben Haushalt wie das Kind wohnen, kannst du diese Betreuung gegebenenfalls steuerlich absetzen. Wichtig hierbei ist jedoch, dass es dazu einen schriftlichen Vertrag mit klaren Vereinbarungen gibt. Für die betreuende Person sind die Einnahmen oftmals steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevant.


Sind wir mal ehrlich: Damit du hin und wieder ins Kino oder in den Sport kannst, wäre dies relativ aufwendig. Solltest du aber eine regelmäßige Betreuung durch die Großeltern brauchen - etwa als Überbrückungsmöglichkeit, bis du einen Kitaplatz bekommen hast - wäre dies eine Option.


Wichtige Voraussetzungen:

  • Großeltern dürfen nicht im selben Haushalt wohnen.
  • Schriftlicher Vertrag mit Zeitraum, Aufgaben und Vergütung.
  • Zahlungen müssen per Überweisung erfolgen – keine Barquittungen.

Tipp Fahrtkostenersatz an einen Angehörigen, der dein Kind betreut, kannst du auch dann in der Steuererklärung absetzen, wenn du für die eigentliche Kinderbetreuung nichts zahlst. Holen Oma oder Opa also für dich dein Kind von der Kita ab, und zahlst du die Fahrtkosten, kann es für dich sinnvoll sein, die Details dazu schriftlich festzuhalten. Damit kannst du die Kosten dann absetzen. Denke auch hier daran, die Zahlungen auf ein Konto des Empfängers zu leisten. 

Fazit

Durch das Absetzen von Kinderbetreuungskosten kannst du deine Steuerlast deutlich senken – bis zu 4.800 € pro Kind sind möglich. Prüfe deine Belege und nutze alle Vorteile für Eltern.


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Autor: Redaktion Steuertipps • letzte Änderung: 16. Dezember 2025

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